Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Bitte beachten Sie, dass im Jahr 2026 nur diejenigen Steuerschuldner einen Grundsteuerjahresbescheid erhalten,
• bei denen sich im Laufe des Jahres 2025 Änderungen in der Grundsteuerpflicht ergeben haben,
• bei denen Änderungen zum 01.01.2026 wirksam werden und
• bei Steuerschuldnern, die zum 01.01.2026 neu zur Grundsteuer veranlagt werden.
Für alle anderen Steuerschuldner erfolgt die Steuerfestsetzung mit der nachfolgenden öffentlichen Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Friedrichshall über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
- 410 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 425 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Bad Friedrichshall, Rathausplatz 1, 74177 Bad Friedrichshall erhoben werden.
Bad Friedrichshall, den 07.01.2026
gez. Timo Frey, Bürgermeister
Hinweis zur Grundsteuer
Viele Steuerpflichtige beteiligen sich bereits am Lastschriftverfahren. Dieses Verfahren erleichtert die Zahlung. Denn besonders, wenn kein neuer Grundsteuerjahresbescheid verschickt wird, werden leicht die Zahlungen für die Grundsteuerraten vergessen und es fallen ggf. weitere Kosten für die Mahnung an.
Hier finden Sie das Formular zum Sepa-Lastschriftverfahren. Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Einzugsermächtigung mit Ihrer Originalunterschrift vorlegen.
Fachbereich V SG 50 Steueramt, Tel. 07136 832-234 Frau Kocak oder 07136 832-233 Frau Schäfer