Stadt Bad-Friedrichshall

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Ordnung, Umwelt und Soziales

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten

Gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen, das Anbringen von Hausnummern und die Rattenbekämpfung. Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBI. 2020, 735, ber. S. 1092) erlässt die Stadt Bad Friedrichshall als Polizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderates vom 14.12.2021 folgende Polizeiverordnung.

​​​​​​​Sondernutzungsgebührensatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Verpflichtung zum Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen

Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.

Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige oder Sträucher ist der Besitzer des Baumes bzw. der Hecken oder Sträucher in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verpflichtet. Die Grundstücksbesitzer, Hausverwalter und Nutzungsberechtigte werden deshalb gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehwegen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.

Auslichten von Bäumen und Hecken
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken die Grundstücksgrenzen hinaus in den Gehweg oder in die Straße. Auch Verkehrszeichen werden manchmal durch Sträucher und Äste verdeckt.

Die Grundstücksbesitzer sind jedoch verpflichtet Bäume und Sträucher, die an öffentlichen Straßen die Sicht behindern können, rechtzeitig zurückzuschneiden. Die Zweige und Hecken sind auch dort zurückzuschneiden, wo Fußgänger eventuell belästigt oder gefährdet werden können.

Folgende Lichträume müssen frei bleiben

4,50 m über der gesamten Fahrbahn,

4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen.

Der Übergang von 4,50 m über den Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen.

2,50 m über Radwegen

2,30 m über Fußwegen

An Straßenkreuzungen und –einmündungen sind die s. g. Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (höchstens 0,80 m), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.

Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen darf nicht behindert werden.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, störende, bzw. behindernde Anpflanzungen im Sinne der vorgenannten Vorgaben zurückzuschneiden. Bei einem Verstoß gegen den § 28 des Straßengesetzes kann die Straßenbaubehörde Anpflanzungen auf Kosten der Betreffenden zurückschneiden lassen. Bevor es jedoch soweit kommen muss, wird hiermit an die Vernunft der Grundstückseigentümer appelliert.

Prüfen Sie Ihren Bewuchs und schauen Sie, ob nicht auch Ihre Bäume und Sträucher über die zulässigen Bereiche hinausragen!

Kontakt

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Rathausplatz 1
74177 Bad Friedrichshall

Telefon: 07136 / 832-0
Telefax: 07136 / 832-100

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Rathaus Bad Friedrichshall
Mo 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Di 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.30 Uhr
Mi nach Terminvereinbarung
Do 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.30 - 12.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung
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