Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen bzw. ein Ausdruck erteilt werden.
Der Bürger kann, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.
Für die Führung des Grundbuchs, also insbesondere für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie:
- Eigentumsumschreibungen
- Grundschulden
- Hypotheken
- Grunddienstbarkeiten
- Vormerkungen
ist das Grundbuchamt Heilbronn zuständig.
Im württembergischen Landesteil sind die Grundbuchämter bei den Notariaten angesiedelt. Gleiches gilt im badischen Landesteil für größere Städte, in den kleineren Gemeinden sind die Grundbuchämter dagegen den Gemeindeverwaltungen angegliedert.
Im Zuge der Grundbuchamtsreform wurden die Grundbuchämter bis zum Jahre 2018 sukzessive in die zentralen Grundbuchämter bei den Amtsgerichten eingegliedert.
Frau Hamide Tas
St. André’sche Schlösschen, Hauptstraße 1
74177 Bad Friedrichshall
07136 / 832-656
grundbucheinsichtsstelle(@)friedrichshall.de
Zuständigkeiten:
Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen