Stadt Bad-Friedrichshall

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Bau- und Wohnungswesen, Straßen, Gewässer

Satzung über die Fernwärmeversorgung im Gebiet Amorbacher Straße/Im Hohenbaum vom 27.04.2021

Mietpreisspiegel der Stadtverwaltung Bad Friedrichshall (Stand 01.12.2016)

Mietspiegel - 13.11.2014

18.06.2010 - Ergebnis Bürgerbefragung

Satzung Wohnraumförderung vom 01.07.2009

Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen vom 19.10.1999

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Änderungen 17.06.2008, 19.10.2021, 24.03.2023

22.03.2005 - Auffüllungen auf landwirtschaftlichen Flächen

22.03.2005 - Kleinbauten im Außenbereich

Was ist Außenbereich?

Der Außenbereich beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils. Diese Zone freier Landschaft ist nach dem Gesetz grundsätzlich von Bauten und Einfriedigungen freizuhalten.

Was ist im Außenbereich baurechtlich genehmigungsfrei zulässig?
Genehmigungsfrei zulässig sind nur Geschirrhütten, d.h. Gebäude einfachster Bauart, die ausschließlich der Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Geräte dienen.

Geschirrhütten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.  Das Grundstück darf nicht in einem Natura 2000-Gebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet,   

     Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet liegen.
2.  Das Grundstück darf nicht in einem Naturpark liegen.
3.  Die Geschirrhütte muss von einem Gewässer (See, Bach– und Flussläufe, Entwässerungsgräben usw.) von der Böschungsoberkante einen Gewässerrandstreifen von 10 m einhalten. Im Gewässerrandstreifen sind auch sonstige bauliche Anlagen unzulässig.

4.  Die Geschirrhütte darf kein Biotop beeinträchtigen.
5.  Die Geschirrhütte muss in einfachster Ausführung errichtet werden (leichtes Holzfachwerk mit einfacher     Holzverschalung) und landschaftlich gut eingebunden sein (dunkle und gedeckte Fassaden– und Dachgestaltung, Bepflanzung mit einheimischen Gehölzen)

6.  Der umbaute Raum, d.h. Länge x Breite x vermittelter Höhe (Außenmaße einschließlich Sockel und     Dachraum!) darf nicht größer sein als 20 Kubikmeter (m³).

7.  Zur Grundstücksgrenze muss ein Mindestabstand von 2,50 Meter eingehalten werden.
8.  Geschirrhütten dürfen
- keinen Aufenthaltsraum (kein Fenster)
- keine Feuerstätte
- keinen Abort
- kein Vordach und
- keine Unterkellerung haben.
9.  Bei der Materialwahl ist darauf zu achten, dass die Geschirrhütte die Umgebung nicht verunstaltet (keine Metalle, Kunststoffen oder Altmaterial).


Gartenhäuser und Wochenendhäuser
Sind nicht im Außenbereich, sondern nur in den durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. 
Für die Genehmigung von Jagdhütten, Fischerhütten, Bienenhäusern und Weinberghäuschen gelten besondere Bestimmungen.

Sonstige Anlagen
Insbesondere befestigte Terrassen, überdachte Sitzplätze, befestigte Kfz-Stellplätze, WC-Häuschen, gemauerte Grillanlagen, Gewächshäuser, Lagerplätze etc. sind im Außenbereich unzulässig.

Wohnwagen / Bauwagen
Dürfen im Außenbereich nicht aufgestellt werden.

Zäune
Sind im Außenbereich nicht zulässig, da sie regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen; Ausnahmen gelten nur für landwirtschaftliche Betriebe.

Bitte Beachten Sie:
Auch die Erneuerung eines vorhandenen Zaunes in der Weise, dass z.B. nur auf einer Grundstücksseite das Maschendrahtgeflecht neu angebracht wird oder sämtliche Pfosten erneuert werden, ist baurechtlich nicht zulässig !
Eine derartige Erneuerung werten die Gerichte als eine Neuerrichtung, die nicht zulässig ist. Genehmigungsfrei zulässig sind lediglich Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen 
wie z.B. das Ausbessern von Löchern oder das Auswechseln einzelner Pfosten.

Hecken
Sind nicht zulässig, wenn sie als Sperren in der freien Landschaft in Erscheinung treten. In jedem Fall dürfen nur standortgerechte einheimische Laubgehölze angepflanzt werden. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig die Untere Naturschutzbehörde (Umweltschutzamt bei Landratsamt Heilbronn) um Beurteilung des Vorhabens zu bitten.

Wer ist zuständig?
Örtlich zuständig ist die Baurechtsbehörde, in deren Bezirk die bauliche Anlage errichtet werden soll.

Kontakt

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Stadtverwaltung Bad Friedrichshall

Rathausplatz 1
74177 Bad Friedrichshall

Telefon: 07136 / 832-0
Telefax: 07136 / 832-100

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Öffnungszeiten

Rathaus Bad Friedrichshall
Mo 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Di 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.30 Uhr
Mi nach Terminvereinbarung
Do 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.30 - 12.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung
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