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Aktuelle Nachrichten

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren zur Erteilung der abfallrechtlichen Planfeststellung für die Fortführung und den Neubau der Untertagedeponie (Klasse IV) im Steinsalzbergwerk Heilbronn – Antrag der Südwestdeutschen Salzwerke AG vom 12.12.2025

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, wird Folgendes bekannt gegeben:

Die Südwestdeutsche Salzwerke AG (SWS), 74076 Heilbronn, betreibt in Baden-Württemberg an den Standorten Heilbronn und Bad Friedrichshall-Kochendorf zwei Steinsalzbergwerke.

Zudem betreibt die SWS im Steinsalzbergwerk Heilbronn auf Grundlage des abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 11.08.1998 eine Untertagedeponie für gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen. Für einige der abgelagerten Abfälle ist die Entsorgung in einer Untertagedeponie rechtlich die einzige zulässige Entsorgungsmöglichkeit. Damit ist die Untertagedeponie im Steinsalzbergwerk Heilbronn ein wichtiger Bestandteil der Entsorgungsinfrastruktur in Baden-Württemberg.

Entsprechend des derzeitigen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist der Betrieb der Untertagedeponie bis 31.12.2028 befristet. Eine Verlängerung oder Erweiterung des bisherigen Deponiebereichs ist nicht möglich. Zur Fortführung der Abfallbeseitigung unter Tage einschließlich der hierzu gehörigen übertägigen Betriebseinrichtungen beantragt die SWS daher mit Schreiben vom 12.12.2025 die Erteilung der abfallrechtlichen Planfeststellung für eine neue Untertagedeponie in einem neu aufgefahrenen Bereich des Steinsalzbergwerks Heilbronn (unterhalb der Gemarkung Obereisesheim). Bei dem beantragten Deponiebereich handelt es sich um einen Teil des bestehenden Bergwerks, dessen Hohlräume bereits gezielt für die Abfallentsorgung aufgefahren wurden. Lage und Größe der vorgesehenen Ablagerungskammern sind eigens auf diesen Zweck abgestimmt worden, wodurch die neue Untertagedeponie in einem eigenständigen Ablagerungsbereich, getrennt vom übrigen Grubenbetrieb und von der Salzgewinnung, betrieben werden kann. Die für die Beseitigung beantragten Abfälle entsprechen dabei denen der bisherigen Untertagedeponie.

Die übertägig bestehende und aktuell in Umbau befindliche Deponieannahmestelle auf dem Betriebsgelände des Bergwerks Heilbronn soll mit zusätzlichen Anpassungen künftig auch für den beantragten neuen Untertagedeponiebereich genutzt werden. Die Deponieannahmestelle umfasst vor allem ein Annahmegebäude mit Labor- und Probenahmeräumen, Geschäfts- und Sozialräumen sowie eine angeschlossene Halle für die Anlieferung und Entladung der Abfälle.

Das beantragte Vorhaben bedarf der abfallrechtlichen Planfeststellung gemäß § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 12.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Antrag der SWS beinhaltet auch die mit Planfeststellungsbeschluss zu konzentrierende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die übertägige Zwischenlagerung von Abfällen gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 1 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 8.12.1.1 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Die Abfallzwischenlagerung erfolgt im Bereich der bestehenden Deponieannahmestelle und dient der Vorbereitung der Abfälle zur Untertageverbringung.

Für den abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluss einschließlich der konzentrierenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird ein Geltungszeitraum von 30 Jahren beantragt.

Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde.

Es liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor:

Erläuterungsberichte zum Antrag, AwsV-Gutachten, Bericht technischer und organisatorischer Betriebsablauf, Stoffgutachten, Hydrogeologische Basisinformation, Geologische Karten und Geologische Gutachten, Standsicherheitsnachweis, Seismologisches Gutachten, Gutachten Verschlussbauwerke, Langzeitsicherheitsnachweis, Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht, Fachgutachten zu Schall, Luftschadstoffe und Gerüche, Relevanzprüfung Ausgangszustandsbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit liegt der Antrag mit den dazugehörigen Planunterlagen in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich 03.06.2026 bei der

  • Stadt Heilbronn, Technisches Rathaus (im Foyer), Cäcilienstraße 49, 74072 Heilbronn
  • Stadt Neckarsulm Rathaus (im Gebäudeteil B, 3. OG) Markstraße 18, 74172 Neckarsulm
  • Stadt Bad Friedrichshall, Rathaus (im Foyer), Rathausplatz 1, 74177 Bad Friedrichshall

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Der Antrag und die Planunterlagen werden mit Beginn der Auslegung auch auf der Internetseite der o. g. Kommunen zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ebenso sind die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/ unter „Bergrechtliche Verfahren“ sowie auf der Internetseite des UVP-Verbundes des Landes unter https://www.uvp-verbund.de/bw eingestellt.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegungsfrist und anschließend einen Monat bis einschließlich 03.07.2026 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o. g. Kommunen oder beim Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben sowie sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Einwendungs- und Äußerungsfrist).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz einzulegen, werden hiermit von der Auslegung des Antrags benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungs- und Äußerungsfrist gegeben.

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung, Äußerung und Stellungnahme bei der Kommune oder beim Regierungspräsidium Freiburg maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendung- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d. h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben unter Angabe der vollständigen Anschrift vorzubringen, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen bzw. die Äußerungen durch Übersendung einer einfachen E-Mail ist nicht möglich.

Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt der­jenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen und Äußerungen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden bzw. sich äußernden Person werden deren Name und Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung bzw. Äußerung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen bzw. Äußerungen vorgebracht haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass die Personen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Zulassungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/97-01F.pdf. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt

Stadt Bad Friedrichshall, den 30.04.2026                                              

gez. Timo Frey, Bürgermeister
 

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