Richtlinie
zum
Kommunalen Wohnraumförderprogramm
der
Stadt Bad Friedrichshall
Stand: 14.05.2025
Vorbemerkungen
Die Stadt Bad Friedrichshall verfolgt das Ziel, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen gezielt zu unterstützen. In Ergänzung zum Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg (VwV-Wohnungsbau BW) und des Landkreises Heilbronn legt die Stadt ein eigenes Förderprogramm auf, das Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch finanzielle Zuschüsse sowie durch die verbilligte Abgabe kommunaler Grundstücke unterstützt.
Gespeist wird dieses Wohnungsbauförderprogramm der Stadt durch die Mehrerlöse der Bauplatzverkäufe aus dem Neubaugebiet Amorbacher Straße. Nach dem Aufzehren dieser Mittel muss entschieden werden, auf welchem Weg aus dem kommunalen Haushalt weitere Mittel hierfür bereitgestellt werden.
1. Zweck der Förderung
Die Förderung der Stadt soll für Wohnungsunternehmen und sonstigen am Wohnungsmarkt tätigen Gruppen oder Personen durch die Gewährung von Zuschüssen oder durch die verbilligte Abgabe kommunaler Grundstücke einen wesentlichen Anreiz zum Bau von preiswertem Mietwohnraum und Erwerb neuen Mietwohnraums bieten und die Nachteile während und auch nach der Bindungszeit ausgleichen. Von der Mietwohnraumförderung sollen Haushalte profitieren, die sich am Wohnungsmarkt selbst nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Diesen Haushalten soll weiterhin der Zugang zu preiswertem Mietwohnraum ermöglicht werden.
2. Allgemeine Förderbestimmungen
Gefördert wird:
• Der Neubau und Erwerb von Mietwohnungen in Bad Friedrichshall, sofern die Maßnahme eine Bewilligung nach VwV-Wohnungsbau BW erhält und förderfähig nach dem Programm des Landkreises Heilbronn ist.
• Die Abgabe städtischer Grundstücke mit Preisnachlass gegenüber dem Bodenrichtwert, wenn darauf ein gefördertes Wohnbauprojekt nach dieser Richtlinie entsteht.
Bei der Förderung der Stadt handelt es sich um eine Komplementärförderung. Das bedeutet, dass die kommunale Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg (VwV-Wohnungsbau BW in der jeweils gültigen Fassung) und zur Landkreisförderung gewährt wird.
Sofern und soweit in den vorliegenden Richtlinien der Stadt Bad Friedrichshall keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden rechtlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, insbesondere die VwV-Wohnungsbau BW, auch Voraussetzung für die kommunale Förderung. Im Übrigen gelten die im Förderbescheid der L-Bank getroffenen Bestimmungen.
In begründeten Einzelfällen kann mit Genehmigung des Gemeinderates von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien abgewichen werden.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Stadt Bad Friedrichshall zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt bei der Neubauförderung der Abschluss von Verträgen über die Errichtung des Objektes. Eine Beauftragung zur Planung des zu fördernden Objektes ist nicht förderschädlich. Als Vorhabensbeginn beim Erwerb von neuem Mietwohnraum gilt der Beurkundungstermin des Kaufvertrags.
3. Art und Umfang der Förderung
(a) Finanzieller Zuschuss:
Je Quadratmeter geförderter Wohnfläche wird ein pauschaler Zuschuss von 200 Euro/m² gewährt.
Die Auszahlung erfolgt nach Bezugsfertigkeit des Objekts gegen Nachweis der erfüllten Voraussetzungen.
Mit dem Neubau muss innerhalb von 12 Monaten nach Förderzusage begonnen werden.
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Stadt Bad Friedrichshall gewährt die Förderungen auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Bindungsfristen gemäß Punkt 5, die vertraglich gesichert und im Grundbuch eingetragen werden.
(b) Grundstücksvergabe:
Die Stadt kann eigene Grundstücke, auf denen geförderter Mietwohnraum errichtet werden soll, mit einem Nachlass von 100 Euro/m² auf den jeweils geltenden Bodenrichtwert veräußern.
Die Vergabe erfolgt ausschließlich an Vorhaben, die eine Förderung gemäß der Verwaltungsvorschrift Wohnungsbau Baden-Württemberg (VwV-Wohnungsbau BW) und den Richtlinien des Landkreises Heilbronn erhalten werden.
Der Zuschlag kann vorbehaltlich eines städtebaulichen Auswahlverfahrens (z.?B. Konzeptvergabe oder Investorenwettbewerb) erfolgen.
Die Vergabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das geförderte Bauvorhaben innerhalb von 12 Monaten nach Kaufvertragsschluss baureif gemacht und innerhalb von 24 Monaten mit dem Bau begonnen wird.
Die Einhaltung der im Förderbescheid des Landes bzw. des Landkreises festgelegten Mietpreis- und Belegungsbindungen wird vertraglich gesichert und im Grundbuch eingetragen.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Bindungsfristen gemäß Punkt 5, die vertraglich gesichert und im Grundbuch eingetragen werden.
4. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die die Voraussetzungen für eine Förderung nach VwV-Wohnungsbau BW und dem Landkreisprogramm erfüllen und dies durch eine vorliegende oder beantragte Förderzusage der zuständigen Stellen belegen können.
5. Voraussetzungen für die Förderung
Miet- und Belegungsbindung für mindestens 10 Jahre entsprechend den Anforderungen des Landes und des Landkreises.
Die Wohnungen dürfen ab der Bezugsfertigkeit bzw. ab dem Erwerb nur an Personen vermietet werden, die durch einen in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsschein die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen (Belegungsbindung). Dies gilt bei Erst- und Wiedervermietung.
Während der Bindungszeit richtet sich die Höhe der Miete und die Möglichkeit der Mieterhöhung nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden landesrechtlichen Vorschriften (Mietpreisbindung).
Nach Auslaufen der Mietpreis- und Belegungsbindung soll der Wohnraum für weitere drei Jahre nur an Haushalte vermietet werden, die im Besitz eines in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsscheins sind. Die Mietpreisbindung gilt in diesem Zeitraum nicht mehr.
6. Verfahren und Antragstellung
Der Antrag auf kommunale Förderung ist vor Vorhabensbeginn schriftlich einzureichen bei:
Stadt Bad Friedrichshall
Fachbereich V
Rathausplatz 1
74177 Bad Friedrichshall
Beizufügen sind:
• Bewilligung des Landes nach VwV-Wohnungsbau BW
• Nachweis zur Förderung des Landkreises Heilbronn
• Projektbeschreibung
• Lageplan
• Planunterlagen
• Finanzierungsplan
• Bei Grundstücksvergabe: Kaufanfrage mit Projektkonzept
7. Rückforderungsvorbehalt und Rücktrittsrechte
Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Zuschüsse bzw. eine Rückabwicklung der Grundstücksvergabe ist möglich, wenn:
• Die Vorgaben der Förderrichtlinie nicht eingehalten werden,
• Unrichtige Angaben gemacht wurden,
• Das Projekt nicht oder nicht fristgerecht realisiert wird.
Im Falle eines Widerrufs sind die ausbezahlten Zuschüsse binnen 4 Wochen an die Stadt Bad Friedrichshall zurückzuzahlen.
Besondere Rücktrittsrechte bei Grundstücksvergabe:
• Wird das Grundstück nicht innerhalb von 12 Monaten baureif gemacht oder nicht innerhalb von 24 Monaten mit dem Bau begonnen, behält sich die Stadt das vertraglich gesicherte Rücktrittsrecht vom Grundstückskaufvertrag vor.
• Gleiches gilt bei Zweckentfremdung oder bei Nichteinhaltung der Förderbedingungen.
• In diesen Fällen wird das Grundstück rückabgewickelt; der Rückkaufpreis entspricht dem subventionierten Verkaufspreis abzüglich eines Wertersatzes bei eingetretenem Mehrwert.
• Alternativ kann eine Vertragsstrafe oder eine Nachzahlung auf den vollen Bodenrichtwert vereinbart werden.
8. Rechtsnachfolge
Die Verpflichtungen aus der Förderung sind bei Eigentumsübertragungen weiterzugeben. Eine grundbuchrechtliche Sicherung wird verlangt.
9. Schlussbestimmungen
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Werden durch die Beantragung verschiedener Antragsteller die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten, wird nach Antragseingang bewilligt.
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Überkompensation im Sinne des EU-Beihilferechts führen dürfen. Die vorliegende Wohnraumförderung zählt zu den öffentlichen Mitteln. Kommt es durch die gemeinsame Förderung von Landkreis, Gemeinde und Land zu einer Überkompensation, wird die nachrangige kommunale Förderung nur bis zur Grenze der Überkompensation gewährt.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gez.
Timo Frey
Bürgermeister