an Straßen und Gehwegen
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.
Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige oder Sträucher ist der Besitzer des Baumes bzw. der Hecken oder Sträucher in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verpflichtet.
Grundstücksbesitzer, Hausverwalter und Nutzungsberechtigte werden deshalb gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehwegen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Folgende Lichträume müssen frei bleiben
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
- 2,50 m über Radwegen / Gehwegen
- An Straßenkreuzungen und –einmündungen sind die Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (höchstens 0,80 m), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
- Die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen darf nicht behindert werden.
Die Grundstückseigentümer werden gebeten, störende, bzw. behindernde Anpflanzungen im Sinne der vorgenannten Vorgaben zurückzuschneiden. Bei einem Verstoß gegen den § 28 des Straßengesetzes kann die Straßenbaubehörde Anpflanzungen auf Kosten der Betreffenden zurückschneiden lassen.
Bitte prüfen Sie Ihren Bewuchs und schauen Sie, ob nicht auch Ihre Bäume und Sträucher über die zulässigen Bereiche hinausragen!
Gerne können Sie sich den passenden Flyer hier herunterladen
oder unter 07136/832-336 anfordern.
Für Ihre Mithilfe herzlichen Dank!