Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 08.03.2023, 11/902.41/Sch die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vom 24.01.2023 gem. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Der auf 5.140.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in der Haushaltssatzung wird gem. § 86 Abs. 4 GemO i. H. v. 4.835.000 € genehmigt. Der Restbetrag bedarf keiner Genehmigung, da in den Fälligkeitsjahren keine weiteren Kredite eingeplant sind. Hiermit wird keine Vorwegentscheidung über die Genehmigung der Kreditaufnahmen in den folgenden Haushaltsjahren getroffen.
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite mit 8.000.000 € bedarf nach § 89 Abs. 3 GemO keiner Genehmigung, da er 1/5 der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigt.
Der Haushaltsplan mit Anlagen liegt in der Zeit vom 17.03.2023 bis 29.03.2023 je einschließlich, während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, 3. Stock, Zimmer 39 öffentlich aus. Die Haushaltssatzung wird nachstehend im Wortlaut öffentlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung der Stadt Bad Friedrichshall
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
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EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
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56.838.186 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
56.957.063 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
- 118.877 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
224.000 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
224.000 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
105.123 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
55.238.323 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
52.058.126 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
3.180.197 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
10.600.372 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
15.013.285 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
- 4.412.913 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
- 1.232.716 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
586.630 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
- 586.630 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
- 1.819.346 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.140.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 8.000.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
375 v. H. |
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b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
440 v. H. |
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der Steuermessbeträge. |
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Abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG wird gleichzeitig festgesetzt, dass die Kleinbeträge gem. § 28 Abs. 2 GrStG wie folgt fällig werden:
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- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn diese 15 € nicht übersteigt
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- am 15. Februar und 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt. |
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2. |
für die Gewerbesteuer auf |
360 v. H. |
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der Steuermessbeträge. |
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Bad Friedrichshall, den 13.03.2023
Ausgefertigt!
Timo Frey
Bürgermeister
Hinweise
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Der Haushaltsplan 2023 mit Anlagen kann auch auf der städtischen Homepage unter „Unser BFH/Finanzen&Steuern/Haushaltsplan 2023“ eingesehen werden.