Öffentliche Zustellung eines Grundsteuerbescheids
Nachfolgend aufgeführter Grundsteuerbescheid mit Datum vom 12.01.2024 konnten dem Adressaten nicht unmittelbar zugestellt werden (§ 122 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgt deshalb durch öffentliche Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 AO, § 1 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Bad Friedrichshall vom 23.2.1978).
Der Bescheid gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).
Grundsteuerbescheid vom 12.01.2024
Tim Schlichting – Schweiz, Zürich
Der vorgenannte Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) im Rathaus, Zimmer 31 eingesehen werden.
Stadt Bad Friedrichshall
Fachbereich V, Sachgebiet 50 -Steueramt-, Carolin Kocak, Tel. 832234