(Grundlage: Beschlüssen des Gemeinderats 18. Mai 2021)
Vergaberichtlinien für städtische Wohnbauplätze vom 21. Oktober 2014 (geändert mit Beschlüssen des Gemeinderats vom 30. Juni 2015 und 24. April 2018) treten außer Kraft.
Diese Vergaberichtlinien finden Anwendung bei der Vergabe der städtischen Wohnbauplätze (im Folgenden Bauplatz genannt) und zur Förderung des Wohnungsbaus im Baugebiet „Neuenstadter Straße II“.
2.1 Bewerbungen um einen städtischen Bauplatz sind erst nach Veröffentlichung entsprechender Hinweise im Amtsblatt möglich.
2.2 Am Vergabeverfahren werden Interessenten beteiligt, die sich zuvor mittels eines städtischen Bewerbungsantrags um einen Bauplatz beworben haben.
2.3 Die Entscheidung über die Bauplatzvergabe erfolgt durch den Gemeinderat.
2.4 Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Bewerbungen für einen Bauplatz vor, entscheidet das Punktesystem gemäß den in Nr. 4 genannten Kriterien darüber, in welcher Reihenfolge die Bewerber ein Kaufangebot für diesen Bauplatz erhalten.
2.5 Für die Ermittlung der Punktzahl gem. Nr. 4 sind grundsätzlich die Angaben des Bewerbers maßgeblich. Erweisen sich Angaben des Ehegatten / Lebenspartners als günstiger für die zu ermittelnde Punktzahl, werden diese zugrunde gelegt.
2.6 Die Vergabe der Bauplätze erfolgt nach der Höchstzahl der erreichten Punkte.
Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
Familien werden beim Kauf eines städtischen Bauplatzes besonders gefördert und erhalten beim Bauplatzerwerb einen Preisnachlass eingeräumt.
Dieser beträgt bei
Der Preisnachlass wird beim Kaufvertragsabschluss mit dem Kaufpreis verrechnet.
Bei der Höhe des Preisnachlasses werden auch Kinder berücksichtigt, die bis zu 12 Monate nach dem Kaufvertragsabschluss geboren werden. Die Auszahlung erfolgt dann auf schriftlichen Antrag auf ein vom Bauplatzkäufer zu benennendes Konto.
Lfd. Nr. | Kriterien | Punktzahl |
---|---|---|
1 | Wohnsitz in Bad Friedrichshall | |
zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde wohnhaft | 20 | |
früherer Wohnsitz in der Gemeinde (mind. 10 Jahre) | 10 | |
aktueller oder früherer Wohnsitz in der Gemeinde mindestens 20 Jahre zusätzlich | 10 | |
2 | Wohnverhältnisse | |
Kein Wohneigentum vorhanden bzw. Wohneigentum zwar vorhanden, nach den tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht angemessen (Definition angemessener Wohnraum: Orientierung an den Hartz IV-Regelungen, wonach angemessener Wohnraum vorliegt, wenn die Wohnung nicht größer als 45 m2 für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 70 m2 als angemessen. Für jedes Kind sowie für jede weitere Person die mindestens 3 Jahre in häuslicher Gemeinschaft lebt sind weitere 15 m2 zusätzlich anzurechnen.) | 10 | |
Angemessenes Wohneigentum vorhanden (z. B. Wohnhaus, Bauplatz) | - 20 | |
3 | Familiäre Situation | |
Familienstand | ||
Ehepaare / eheähnliche | ||
Lebensgemeinschaften/ | ||
Lebenspartnerschaften/ | 10 | |
Alleinerziehende | ||
Zuschlag für Familien | ||
Zum Haushalt gehörende Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | ||
für die nachweislich Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder | ||
nach dem Bundeskindergeldgesetz zum Zeitpunkt der Antragstellung | ||
bezogen wird) | ||
Ungeborene Kinder sind gegen Vorlage des Mutterpasses gleichstellt. | ||
Je Kind, maximal jedoch für 3 Kinder | 10 | |
4 | Ehrenamtliches Engagement | |
Ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein oder einer | 15 | |
vergleichbaren Einrichtung in Bad Friedrichshall über mind. | ||
3 Jahre Dauer gegen geeigneten Nachweis. | ||
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss regelmäßig mit einem zeitlichen | ||
Aufwand von mindestens 2 Stunden die Woche erfolgen. | ||
Bloße Mitgliedschaften in einer Organisation, das Ableisten von | ||
Pflichtarbeitsstunden oder satzungsgemäßen Verpflichtungen in | ||
der Organisation bleiben dabei unberücksichtigt. | ||
Bei Ehepartnern oder Lebenspartnerschaften können die | ||
ehrenamtlichen Tätigkeiten je Person gewertet werden. | ||
5 | Berufliche Tätigkeit | |
Arbeitsplatz in Bad Friedrichshall | 10 | |
(Wird bei Ehepaaren, eheähnlichen Lebensgemeinschaften | ||
oder Lebenspartnerschaften nur einmal gewertet.) |
5.1. Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von drei Wochen nach Kaufvertragsabschluss. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz berechnet.
5.2. Der Bauplatz ist innerhalb von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss mit einem bezugsfertigen Wohnhaus gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen.
Der Bauplatz darf weder ganz noch teilweise weiter veräußert werden, ohne dass auf diesem ein bezugsfertiges Wohngebäude errichtet worden ist.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen steht der Stadt Bad Friedrichshall ein Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis zu. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Das Wiederkaufsrecht wird im Grundbuch per Vormerkung abgesichert.
5.3. Der Erwerber ist verpflichtet, das zu errichtende Gebäude nach bezugsfertiger Erstellung als Hauptwohnsitz für die Mindestdauer von zehn Jahren selbst zu beziehen und persönlich zu nutzen. Maßgeblich ist der Tag der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Selbstbezugsverpflichtung).
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung steht der Stadt Bad Friedrichshall ein Wiederkaufsrecht gem. Ziff. 5.2 zum ursprünglichen Kaufpreis des Grundstücks zuzüglich des von einem amtlich vereidigten Gutachter gegebenenfall festzustellenden Sachwerts für bereits erstellte Gebäude zu.
Die Kosten des Verkehrswertgutachtens trägt der Käufer.
Alternativ kann der Gemeinderat dies in eine Vertragsstrafe von 10 % des Kaufpreises zur Zahlung umwandeln.
6.1. Diese Vergaberichtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Bauplatzzuteilung oder auf den Erwerb eines bestimmten Bauplatzes.
6.2. Der Gemeinderat behält sich ausdrücklich vor, im Einzelfall Ausnahmen und Abweichungen von diesen Vergaberichtlinien zuzulassen, wenn dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder im gemeindlichen Interesse gerechtfertigt ist.
Diese Richtlinien treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Friedrichshall, den 18. Mai 2021
gez.
Timo Frey
Bürgermeister